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Bundesbodenschutzgesetz
Zeitgleich
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
zum 01.03.1999, trat das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesboden-
schutzgesetzes, das Bayerische Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) in
Kraft. Zur Erfüllung der sich aus diesen Gesetzen ergebenden Anforderungen
im Bezug zu Untersuchungs- und Bewertungsmethoden, Dekontaminations-
und Sicherungsmaßnahmen, Sanierungs- untersuchungen und -plänen,
sowie hinsichtlich der Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderungen und die Festlegung von Vorsorge-,
Prüf- und Maßnahmenwerten, erläßt die Bundesregierung zum 12.07.1999
eine Rechtsverordnung (untergesetzliches Regelwerk), in Form der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Hier werden
also die Anforderungen des Gesetzes nicht nur konkretisiert (siehe
oben), mit den enthaltenen notwendigen Standards wird der Bodenschutz
bundesweit vereinheitlicht.
Die beiden großen thematischen Inhalte, nämlich der vorsorgende
und der nachsorgende Bodenschutz werden vom BBodSchG und BayBodSchG
formal-juristisch nicht differenziert.
Letzteres bestimmt allerdings in Art. 10 die Aufgaben und Zuständigkeit
der Behörden.
Demnach ist die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) (i.d.R. das Landratsamt)
die Rechtsbehörde, sie ist bevollmächtigt entsprechende Anordnungen
zur Durchsetzung der Bodenschutzgesetze zu erlassen.
Bei Fragen fachlicher Art beteiligt sie für den Wirkungspfad
Boden-Grundwasser stets die Wasserwirtschaftsämter (als
Sachverständigen). Der Vollzug der Bodenschutzgesetze erfolgt somit
in einem engen Zusammenspiel zwischen KVB und WWA. Außerdem sind
die WWÄ die zu konsultierenden Fachbehörden im Hinblick auf die
Untersuchung und Entnahme der Proben bei den Wirkungspfaden
Boden-Mensch und Boden-Pflanze. Die fachliche Bewertung
der beiden letztgenannten Pfade obliegt den Gesundheitsämtern bzw.
den Land- und Forst- wirtschaftsbehörden.
Die
Bestimmungen der Ausführungen zum Vollzug des BayBodSchG im Detail,
vor allem im Zusammenspiel mit der zuständigen Rechtsbehörde werden
in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechtes
in Bayern (BayBodSchVwV) geregelt. Das hat vor allem Relevanz bei
Fragen des nachsorgenden Bodenschutzes, also i.d.R. bei der Altlastensanierung.
Hier werden der Verfahrensablauf und das Prozedere der Altlastensanierung
festgelegt, d.h. wer übernimmt welchen Teil in der Amtsermittlung.
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